Des Club Behinderter und ihrer Freunde Solingen e.V.
CBF e.V.
Beethovenstr. 238 in 42655 Solingen
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Name: „Club behinderter und ihrer Freunde Solingen e.V.
(CBF e.V.)
Er hat seinen Sitz in Solingen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Solingen eingetragen.
§2 Wesen und Zweck des Vereins
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts über Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit in der Abgabenordnung 1977.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Vorstand und Helfer erhalten nur Auslagenersatz sowie ggfs. Angemessene Vergütungen für Dienstleistungen z.B. aufgrund eines Anstellungsvertrages.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Behinderten jeder Art unabhängig von Geschlecht, Alter, Partei- und Religionszugehörigkeit, insbesondere durch:
Arbeit an Behinderten selbst: dazu gehören vornehmlich:
Erwerb, Anmietung, Unterhaltung und Führung von eigenen Einrichtungen, Heimen, Vereinsstätten und/oder eines Behindertenzentrums in Solingen, welches ggfs. Für sonstige Behindertenorganisationen in Solingen offen steht;
Anstellung und Beschäftigung von Pflege- und Betreuungspersonal für Behinderte.
Anschaffung und zur Verfügungstellung von Materialien jeglicher Art, vor allem Literatur, Medien, Sport- und Spielgeräten usw. für die Aus und Weiterbildung von Behinderten und ihrer Angehörigen, Pfleger und Betreuer;
Transporte von Behinderten, insbesondere durch Schulbusse, Behindertentransportfahrzeuge, sonstiger Fahrzeuge sowie Anschaffung und Haltung der dafür erforderlichen Fahrzeuge und Transportmittel;
Kur und Urlaubsmaßnahmen;
Durchführung von und Teilnahme an Festen, vor allem mit dem Ziel der Eingliederung Behinderter in das normale Umfeld;
Fort und Weiterbildungsmaßnahmen, zum Beispiel Sprachkurse, Koch- und Diätkurse, häusliche Krankenpflege, Bastelkurse usw.
Beschäftigungstherapie mit allen dazugehörigen Maßnahmen.
Durch Unterstützung der Angehörigen, insbesondere durch:
Fort und Weiterbildung;
Unterstützung bei Behörden,
Beratung;
Vermittlung von Pflegepersonal.
Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch:
Herausgabe eines Mitteilungsblattes;
regelmäßige Treffen und Veranstaltungen:
durch Zugehörigkeit zum DPWV, zur Bundesarbeitsgemeinschaft und zur Landesarbeitsgemeinschaft der Club behinderter und ihrer Freunde und anderen Behindertenorganisationen;
enge Zusammenarbeit mit anderen Nichtbehindertenorganisationen sowie Beitritt zu anderen Organisationen insbesondere zum Dachverband der freien Wohlfahrtpflege.
§ 3 Erwerb der Mitgliederschaft
Natürliche als auch juristische Personen können Mitglieder werden.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme gilt als erfolgt, wenn der Antragsteller eine Mitglieds Bescheinigung vom Vorstand erhält.
Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn dies im Interesse des Vereins geboten erscheint. Gegen die Ablehnung, die eingeschrieben unter Angabe der Gründe erfolgen muss, ist innerhalb von 4 Wochen vom Tage der Zustellung angerechnet die Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheiden der Vorstand und die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Entscheidung ist endgültig.
§ 4 Beendigung der Mitgliederschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich erklärt werden muss,
wenn ein Mitglied trotz Mahnung und Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit länger als 4 Monate mit dem fälligen Jahresbeitrag in Verzug ist,
durch Ausschluss, wenn ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt, insbesondere wenn ehrenrührige Strafen vorliegen oder gegen Anordnungen des Vorstands gröblich verstoßen wird,
durch Tod.
Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Gegen den Beschluss des Vorstands kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
Während der Dauer des Ausschluss Verfahrens ruhen Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§ 5 Beiträge
Der Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag der fördernden Mitglieder wird von Fall zu Fall mit dem Vorstand vereinbart.
Bei Mitgliedern, die Sozialunterstützung erhalten, kann der vorstand auf Antrag den Jahresbeitrag erlassen.
Der Jahresbeitrag ist innerhalb des 1. Quartals des Geschäftsjahres zu entrichten.
Über Beitragszahlungen und Spenden werden Quittungen ausgestellt, in denen die Gemeinnützigkeit des Vereins und damit die Steuerliche Anrechnungsfähigkeit bescheinigt wird, soweit die Voraussetzungen dazu gegeben sind.
Die Beiträge und Spenden werden zur Erfüllung der in § 2 Abs.3 festgelegten Zwecke des Vereins verwendet.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung,
Der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins, ihre Beschlüsse sind für alle Instanzen des Vereins und seine Mitglieder bindend.
Die Mitgliederversammlung findet bei Bedarf, mindestens aber alle zwei Jahre im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres statt.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
Aufgrund des Beschlusses des Vorstands,
Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung besteht aus:
den Mitgliedern
dem Vorstand
Stimmberechtigt sind:
die anwesenden Mitglieder,
die anwesenden Vorstandsmitglieder.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte.
Entlastung des Vorstands,
Fassung aller grundsätzlichen Beschlüsse für den Verein und seine Tätigkeit.
Neuwahl des Vorstands und der Revisoren
Änderung der Satzung.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende oder ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts gegenteiliges bestimmt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll wird den Mitgliedern auf besonderen Wunsch schriftlich zugestellt.
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5, höchstens 7 Mitgliedern, und zwar in der Regel aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Vorstand kann die Aufgaben und Ämter unter sich verteilen, insbesondere den ersten und zweiten Vorsitzenden bestimmen, wenn die Mitgliederversammlung diese Bestimmung nicht ausdrücklich bindend getroffen hat.
In der Regel soll der Vorstand bestehen aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
den Schriftführer und
drei Beisitzern.
Über die Arbeitsverteilung im Vorstand entscheidet der Vorstand in seiner ersten Sitzung. Das Ergebnis wird den Mitgliedern mitgeteilt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und führt die Geschäfte bis zur Neuwahl.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, und zwar, wenn ein 1. Vorsitzender und/oder ein 2. Vorsitzender bestellt ist, durch den 1. oder 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand ist verantwortlich für die gesamte Geschäfts und Kassenführung des Vereins.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung, soweit die Satzung nichts gegenteiliges bestimmt.
Alle Beschlüsse des Vorstandes müssen in einem Protokoll niedergelegt werden, das vom 1. Vorsitzenden oder dem sitzungsleitenden Vorstandsmitglied und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Über die Abwicklung der Vorstandssitzung kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben, die den Mitgliedern bekannt gegeben wird.
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten in einer Sitzung anderen Mitglieder oder Sachverständige Personen beratend hinzuziehen.
§9 Revisoren
Der Vorstand ist ermächtigt einen Prüfer oder einen Steuerberater zur Prüfung zu bestellen:
Aufgabe des Prüfers oder Steuerberaters ist die laufende Überwachung der Kassageschäfte und des Finanzgebarens Des Vereins sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.
§10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen einschließlich Änderungen der Satzungzweckes bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung und sind in Einladung den Mitgliedern ausdrücklich anzukündigen.
Der Vorstand ist zu Satzungsänderung nur ermächtigt, wenn sie infolge gerichtlicher oder gesetzlicher Maßnahmen erforderlich werden. Derartiger Satzungsänderungen durch den Vorstand machen jedoch die nachträgliche Zustimmung der nächstmöglichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit notwendig.
§11 Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss einer ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu der mindestens die Hälfte der Mitglieder erscheinen sein muss, aufgelöst werden, wenn der Beschluss mit einer dreiviertel Stimmenmehrheit gefasst wird.
Die Absicht zur Auflösung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
Ist die Versammlung nach Ziffer 1 beschlussunfähig, kann sie sich vertagen und ohne Einhaltung von Fristen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit Dreiviertelstimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann.
Der Vorstand ist verpflichtet, für eine Mitgliederversammlung, die über die Auflösung Beschließen soll, den § 11 dieser Satzung im Wortlaut beizufügen.
§12 Verwendung des Vermögens bei der Auflösung
Bei Auflösung, Aufhebung oder Fortfall seines bisherigen Vereinszweckes wird das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen dem DPWV Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. Kreisgruppe Solingen zugeführt.
§13 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt an dem Tage, an dem sie beschlossen wird, in Kraft und gilt bis auf weiteres.
Solingen, den 01.07.1989
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